Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

Stand: Oktober 2025

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden (nachfolgend „Geschäftspartner“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob der Anbieter die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Geschäftspartner, ohne dass der Anbieter in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender AGB des Geschäftspartners eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(5) Individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner haben Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen sind zwingend schriftlich festzuhalten.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Geschäftspartner gegenüber dem Anbieter abzugeben sind (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), bedürfen der Schriftform.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne entsprechende Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder abgeändert werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dem Geschäftspartner überlassene Unterlagen – gleich in welcher Form, insbesondere Kalkulationen, Rezepturen, technische Zeichnungen, Broschüren oder sonstige Dokumentationen – unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht des Anbieters und dürfen Dritten ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Geschäftspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Anbieter kann dieses Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang annehmen.
(3) Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung oder durch Auslieferung der Ware.

§ 3 Lieferfristen, Lieferverzug und höhere Gewalt
(1) Lieferfristen oder -termine werden individuell vereinbart oder bei Auftragsannahme mitgeteilt. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Lieferangaben stets unverbindlich.
(2) Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, der Geschäftspartner alle erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hat (z. B. Bereitstellung von Materialien, Freigaben, Spezifikationen, Zahlungen) und dem Anbieter alle erforderlichen Informationen vollständig vorliegen.
(3) Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Geschäftspartners verlängern die Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt, wenn der Geschäftspartner mit eigenen Mitwirkungspflichten oder Zahlungen in Verzug ist.
(4) Der Anbieter ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
(5) Ist die Lieferung infolge höherer Gewalt oder sonstiger, vom Anbieter nicht zu vertretender Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe oder Produktionsstörungen bei Vorlieferanten) nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung möglich, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Anbieter wird den Geschäftspartner unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
(6) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Mahnung durch den Geschäftspartner ist erforderlich. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(7) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung in Verzug und setzt der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist, ist dieser nach deren fruchtlosem Ablauf zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 12.

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Mitwirkungspflicht des Geschäftspartners:
stellt der Geschäftspartner Materialien bereit, sind diese frei Werk und unter Angabe aller relevanten Eigenschaften zu liefern. Hierzu zählen insbesondere mögliche Reaktionen mit Verpackungsmaterialien oder Schwierigkeiten bei der Weiterverarbeitung. Für Materialien, die im Auftrag des Geschäftspartners eingelagert werden, ist ein angemessenes Lagerentgelt zu entrichten.
(2) Haftung für eingelagerte Ware:
Die Lagerung von Materialien des Geschäftspartners auf dem Gelände des Anbieters begründet kein Verwahrungsverhältnis. Eine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Untergang besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Lieferung und Versand:
Die Lieferung erfolgt ab Lager des Anbieters, das zugleich Erfüllungsort ist. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners kann ein Versand an einen anderen Bestimmungsort erfolgen. Versandweg, Transportunternehmen und Verpackung wählt der Anbieter, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Gefahrübergang:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Geschäftspartner oder dessen Beauftragte über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Ware an die Transportperson über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Geschäftspartner in Annahmeverzug gerät.
(5) Annahmeverzug und Schadensersatz:
kommt der Geschäftspartner in Annahmeverzug oder unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, kann der Anbieter Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise des Anbieters ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Geschäftspartner die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Geschäftspartner. Transportverpackungen und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der gesetzlichen Verpackungsvorschriften werden nicht zurückgenommen und gehen in das Eigentum des Geschäftspartners über. Hiervon ausgenommen sind Europaletten.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, vollständig per Vorkasse.
(4) Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Geschäftspartners nach § 8 unberührt.

§ 6 Inverkehrbringen
(1) Der Geschäftspartner bringt die Ware grundsätzlich als Hersteller im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009), des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie sonstiger anwendbarer Vorschriften, in Verkehr. Er stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Herstellungsmängeln, unzureichender Kennzeichnung oder sonstigen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen resultieren. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Geschäftspartner trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller regulatorischen Anforderungen und Genehmigungen, die für das Inverkehrbringen der jeweiligen Ware erforderlich sind, und hat diese auf eigene Kosten einzuholen.
(3) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Kosmetikverordnung (KVO), des LFGB, des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Chemikaliengesetzes (ChemG) sowie der Gefahrgutverordnung (GefahrgutVO) nebst Anhängen.
(4) Der Geschäftspartner ist für die korrekte Kennzeichnung der Ware, einschließlich der Angaben zu Inhaltsstoffen, Warnhinweisen und Mindesthaltbarkeitsdatum, verantwortlich, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich gegen Berechnung oder im Rahmen einer Herstellungsvereinbarung dem Anbieter übertragen wurde.
(5) Der Geschäftspartner haftet gegenüber dem Anbieter für die Einhaltung sämtlicher geltender Rechtsnormen und behördlicher Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der Ware.

§ 7 Verpackung und Inverkehrbringen
Der Geschäftspartner ist Inverkehrbringer der vom Anbieter hergestellten Waren im Sinne der geltenden kosmetik-, lebensmittel- und abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) und des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Der Geschäftspartner trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten nach dem VerpackG, insbesondere für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Beteiligung an einem dualen System, die Rücknahme, Verwertung und Entsorgung der Verpackungen sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Nachweisführung.
Soweit der Anbieter Verpackungen im Auftrag des Geschäftspartners beschafft, bedruckt oder verwendet, erfolgt dies ausschließlich als Erfüllungshandlung im Auftrag des Geschäftspartners. Der Geschäftspartner bleibt auch in diesen Fällen rechtlich Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG und damit für alle daraus resultierenden Pflichten verantwortlich.
Abweichende Vereinbarungen über die teilweise oder vollständige Übernahme einzelner Pflichten durch den Anbieter bedürfen der Schriftform und einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Anbieters aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Anbieter das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Geschäftspartner hat den Anbieter unverzüglich und in Schriftform zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Anbieter berechtigt, gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Zahlt der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Anbieter diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Geschäftspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 9 Mängelansprüche des Geschäftspartners
(1) Für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des Anbieters ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen oder Analysezertifikate, die dem Geschäftspartner vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter, insbesondere Werbeaussagen, übernimmt der Anbieter keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich ein Mangel, so ist dem Anbieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei (2) Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung sind ebenfalls innerhalb von zwei (2) Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Geschäftspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Anbieters für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Geschäftspartner als Nacherfüllung nach Wahl des Anbieters die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) verlangen.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Geschäftspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt.
(7) Der Geschäftspartner hat dem Anbieter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Anbieter, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, trägt der Geschäftspartner die entstandenen Kosten.
(9) Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners bestehen nur nach Maßgabe von § 13 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Dokumentation
(1) Der Geschäftspartner ist für die Bereithaltung, Aufbewahrung und Aktualisierung aller nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen und Produktdokumentationen verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere Herstellungs-, Prüf- und Sicherheitsdokumentationen, einschließlich der Einhaltung einschlägiger Good-Manufacturing-Practice-(GMP)-Standards, soweit anwendbar.
Diese Aufgaben verbleiben in der Verantwortung des Geschäftspartners, es sei denn, sie wurden ausdrücklich gegen Berechnung oder im Rahmen einer Herstellungsvereinbarung dem Anbieter übertragen.
(2) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, neue Erkenntnisse über Risiken, Unverträglichkeiten oder sonstige produktsicherheitsrelevante Umstände unverzüglich an den Anbieter weiterzugeben.

§ 11 Analysen
(1) Die Erstellung von Spezifikations- und Analysezertifikaten obliegt dem Geschäftspartner auf eigene Kosten, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich gegen Berechnung oder im Rahmen einer Herstellungsvereinbarung dem Anbieter übertragen wurde.
(2) Zusätzliche Qualitätsprüfungen oder Tests – insbesondere Konservierungsbelastungstests (KBT), Epikutantests, Sicherheitsberichte oder CPNP-Notifizierungen – sind vom Geschäftspartner auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Der Geschäftspartner hat dem Anbieter die Ergebnisse solcher Analysen und Prüfungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Herstellung, Qualitätssicherung oder rechtliche Konformität der Ware von Bedeutung sind.

§ 12 Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), und nur soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(2) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, personenbezogene Daten, die er vom Anbieter erhält oder im Rahmen der Zusammenarbeit verarbeitet, ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und selbst sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Soweit der Geschäftspartner im Auftrag des Anbieters personenbezogene Daten verarbeitet oder ein gegenseitiger Datenaustausch erfolgt, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 13 Haftung
(1) Die Haftung des Anbieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Unentgeltliche Auskünfte oder Beratungen durch den Anbieter erfolgen ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sofern sie nicht Bestandteil einer vertraglich geschuldeten Leistung sind.

§ 14 Rückruf- und Meldepflichten
(1) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass von der Ware ein gesundheitliches, sicherheitsrelevantes oder sonstiges rechtliches Risiko ausgehen könnte oder wenn eine behördliche Beanstandung, Untersuchung oder Maßnahme erfolgt.
(2) Der Geschäftspartner führt alle erforderlichen Risikobewertungen, Rückrufmaßnahmen und Meldungen an Behörden eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durch, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt.
(3) Der Anbieter wird den Geschäftspartner im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, insbesondere wenn die Ursache für das Risiko oder den Mangel in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(4) Die Kosten für Rückrufe, Meldungen oder behördliche Verfahren trägt grundsätzlich der Geschäftspartner, es sei denn, der Rückruf oder die Maßnahme beruht auf einem vom Anbieter zu vertretender Mangel.

§ 15 Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
(1) Der Anbieter behält sich an allen im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen oder dem Geschäftspartner zugänglich gemachten Unterlagen, Rezepturen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Mustern, Formulierungen, Spezifikationen und sonstigen Dokumentationen sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen und Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder anderweitig genutzt werden.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere technische, wirtschaftliche und organisatorische Kenntnisse, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Herstellungsverfahren, Rohstoffzusammensetzungen, Kalkulationen, Bezugsquellen und Kundendaten.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbeschränkt, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Sie entfällt nur, soweit die betreffenden Informationen der jeweils anderen Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich werden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
(4) Nach Vertragsende sind sämtliche vertraulichen Unterlagen, Materialien und Datenträger auf Verlangen der jeweils berechtigten Partei unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 16 Nachhaltigkeit und Lieferkette
(1) Der Anbieter und der Geschäftspartner verpflichten sich, bei der Herstellung, Lieferung und Vermarktung der Waren sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die grundlegenden Menschenrechts- und Sozialstandards einzuhalten. Diese Verpflichtungen gelten nicht als Garantie im Sinne von § 443 BGB.
(2) Beide Parteien bekennen sich zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Geschäftstätigkeit. Dazu gehört insbesondere die Beachtung der Grundsätze des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sowie der einschlägigen internationalen Übereinkommen, insbesondere der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
(3) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, innerhalb seiner Lieferkette sicherzustellen, dass keine Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung oder umweltschädigenden Praktiken stattfinden. Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße hat er den Anbieter unverzüglich zu informieren und geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, bei wesentlichen Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen.

§ 17 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Geschäftspartners wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere bei Arglist, im Fall des Lieferantenregresses (§§ 478, 479 BGB) sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Sonstige vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren ebenfalls in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 19 Ergänzende Bedingungen für Zusatzleistungen
Für zusätzliche Dienstleistungen des Anbieters, insbesondere Beratungen, Analysen, Workshops, Raumvermietungen, digitale Tools, Software-as-a-Service-Angebote (SaaS), KI-gestützte Anwendungen sowie sonstige Service- und Plattformleistungen, gelten ergänzend die „Zusätzlichen Geschäftsbedingungen für Service- und Plattformleistungen“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese werden dem Geschäftspartner vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt und sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses, soweit entsprechende Leistungen beauftragt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zusatzleistungen online oder individuell beauftragt werden.

§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Ergänzende Bedingungen für Zusatzleistungen (B2B)

Diese ergänzenden Bedingungen gelten für alle zusätzlichen Dienstleistungen des Anbieters, insbesondere Beratungen, Analysen, Workshops, Raumvermietungen, digitale Tools, Software-as-a-Service-Angebote (SaaS), KI-gestützte Anwendungen sowie sonstige Service- und Plattformleistungen (nachfolgend „Zusatzleistungen“). Sie treten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters in Kraft. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen ergänzenden Bedingungen und den AGB gehen die Bestimmungen dieser Zusatzbedingungen vor.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Die Zusatzleistungen werden ausschließlich auf Grundlage dieser ergänzenden Bedingungen sowie der jeweils geltenden Preis- und Leistungsbeschreibungen des Anbieters erbracht.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Verträge über Zusatzleistungen kommen durch schriftliche Vereinbarung, elektronische Buchung oder ausdrückliche Bestätigung des Anbieters zustande.
(2) Der Anbieter kann Anfragen oder Buchungen des Geschäftspartners ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder individuellen Vereinbarung. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
(2) Der Anbieter erbringt die Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen, schuldet jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder die Erreichung konkreter Ergebnisse, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Zusatzleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisangaben des Anbieters berechnet.
(2) Die Vergütung ist vor Beginn der Leistungserbringung fällig und zahlbar, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Rechnungen sind nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. SaaS- oder Plattformnutzung) erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung oder den Zugang zu digitalen Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.

§ 5 Nutzungsrechte an digitalen Leistungen
(1) Soweit Zusatzleistungen den Zugriff auf digitale Inhalte oder Plattformen beinhalten, erhält der Geschäftspartner ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht.
(2) Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die bereitgestellten Inhalte oder Systeme zu vervielfältigen, zu verändern, zu dekompilieren oder Dritten zugänglich zu machen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich gestattet wurde.
(3) Sämtliche Rechte an der zugrunde liegenden Software, Datenbanken, Tools und Konzepten verbleiben beim Anbieter.

§ 6 Verfügbarkeit und Wartung
(1) Der Anbieter gewährleistet eine im Rahmen der technischen Zumutbaren hohen Verfügbarkeit der digitalen Zusatzleistungen. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit kann jedoch nicht zugesichert werden.
(2) Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates oder notwendige Systemanpassungen können zu vorübergehenden Unterbrechungen führen. Der Anbieter bemüht sich, solche Arbeiten nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchzuführen.

§ 7 Stornierung und Umbuchung
(1) Der Geschäftspartner kann eine vereinbarte Zusatzleistung bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei stornieren oder umbuchen.
(2) Erfolgt eine Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt oder nimmt der Geschäftspartner die Leistung ohne Absage nicht in Anspruch, bleibt die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Haftung
(1) Für die Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters entsprechend.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Störungen oder Leistungseinschränkungen, die auf höhere Gewalt, technische Störungen außerhalb seines Einflussbereichs oder fehlerhafte Bedienung durch den Geschäftspartner zurückzuführen sind.
(3) Für kostenfreie Zusatzleistungen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Bei der Nutzung KI-gestützter Anwendungen oder automatisierter Tools übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Verwertbarkeit der generierten Inhalte. Dies gilt insbesondere für automatisiert erzeugte Auswertungen oder Empfehlungen, die keine rechtliche oder fachliche Beratung ersetzen.

§ 9 Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO und BDSG).
(2) Der Geschäftspartner bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich, soweit er personenbezogene Daten an den Anbieter übermittelt oder in dessen Systemen verarbeitet.
(3) Sofern der Geschäftspartner personenbezogene Daten durch den Anbieter verarbeiten lässt, stellt der Anbieter eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO in elektronischer Form bereit.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Zusatzleistungen ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser ergänzenden Bedingungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ergänzenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.